Auktionshaus Graeber
Aktuelle Auktion
Gebotsabgabe
Auktionstermine
Spielzeugmaerkte
Expertise
Newsletter
Kontakt
   
 
AGBs / Versteigerungsbedingungen:

  1. Die Versteigerung erfolgt im Namen und für Rechnung des Einlieferers in der Reihenfolge des Katalogangebotes.
  2. Sofern der Versteigerer es für notwendig oder nützlich erachtet, ist er berechtigt, Katalogpositionen zusammenzufassen, zutrennen, auszulassen oder sonst außerhalb der Reihenfolge zu versteigern.
  3. Bei den angebotenen Objekten handelt es sich, falls dieses nicht ausdrücklich erwähnt wird, nicht um neuwertige Ware.
  4. Die Kennzeichnung des Versteigerungsgutes erfolgt nach dem Nummernverfahren.
  5. Bis zu 7 Tage nach Schluß der Versteigerung kann der Ersteigerer vom Versteigerer den Namen und Anschrift des Einlieferers erfahren und der Einlieferer vom Versteigerer Namen und Anschrift des Ersteigerers. Für den Fall, daß hierüber eine schriftliche Mitteilung vom Versteigerer verlangt wird, kann der Versteigerer hierfür einen Betrag in Höhe von € 90,- in Rechnung stellen.
  6. Die Besichtigung und Prüfung erfolgt vor der Versteigerung zu den angegebenen Zeiten.
  7. Soweit es sich bei dem Versteigerungsgut um gebrauchte Artikel handelt, werden diese mit allen behafteten Mängeln und Fehlern einschließlich aller Beschreibungsmängel in Katalogen, Werbungen und Angeboten ausgeboten.
  8. Angebots- und Katalogangaben stellen unverbindliche Meinungsäußerungen dar, sie sind jedoch keine zugesicherten Eigenschaften gem. § 459, Abs. I, Abs. II BGB. Für verdeckte Mängel, die nachweislich, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Versteigerung vorhanden waren, wird keine Haftung übernommen. Den Käufern wird insoweit ausreichend Gelegenheit gegeben, das Versteigerungsgut vor der Versteigerung zu besichtigen. Fernbieter kaufen auf eigenes Risiko, spätere Beanstandungen, gleich welcher Art, müssen unberücksichtigt bleiben.
  9. Gebote sind mündlich oder vor Versteigerungsbeginn schriftlich in Euro abzugeben.Gesteigert wird in der Regel mit 1,-, 10,-, 100,-, 1000,- des Ausrufpreises, jedoch kann der Versteigerer geringere oder höhere (10%) Steigerungsquoten zulassen oder festsetzen.
  10. Auf das Zuschlagsgebot ist vom Ersteher ein Aufgeld in von 20 v.H. inkl. MwSt. zu entrichten.
  11. Kaufaufträge nicht anwesender Bieter müssen dem Versteigerer bis spätestens einen Tag vor der Versteigerung schriftIich vorliegen. Telegrafische Gebote, die noch am Tage der Versteigerung im Auktionslokal eingehen, werden berücksichtigt. Sie werden nur berücksichtigt, wenn Name und Anschrift des Auftraggebers vollständig angegeben sind, der Kaufgegenstand bezeichnet und ein Gebot in Euro enthalten ist.
  12. Einlieferer und Ersteigerer gestatten dem Versteigerer insoweit das Kontrahieren mit sich selbst und verzichten auf § 181 BGB.
  13. Der Versteigerer kann Kaufaufträge ihm unbekannter Auftraggeber zurückweisen, wenn diese keine entsprechende Sicherheit bieten, z. B. durch Beifügung eines Schecks.
  14. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf des höchsten Gebotes, wenn kein höheres Gebot abgegeben wird und der Versteigerer den Zuschlag nicht im Namen des Auftraggebers verweigert.
  15. Ein Rechtsanspruch auf Zuschlagerteilung besteht nicht.
  16. Zuschläge können auch unter einem Vorbehalt erteilt werden, der Bieter bleibt dann 4 Wochen lang an sein Gebot gebunden.
  17. Bei mehreren gleichen Höchstgeboten entscheidet das Los. Der Versteigerer kann jedoch das oder die Gebote zurückweisen und den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt des Versteigerungstages erneut ausbieten. Eine erneute Ausbietung erfolgt auch dann, wenn Meinungsverschiedenheiten über einen Zuschlag entstehen und diese von einem Mitbieter sofort geltend gemacht werden.
  18. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
  19. Der Kaufpreis ist sofort nach Erteilung des Zuschlages fällig.
  20. Die Gefahr geht mit der Erteilung des Zuschlags unmittelbar auf den Ersteher über.
  21. Die Eigentumsübertragung erfolgt nach vollständiger Bezahlung des Versteigerungsgutes und des Aufgeldes. Die Auslieferung des Auktionsgutes erfolgt erst nach der Bezahlung.
  22. 10 Tage nach der Versteigerung wird ein Verzugszins von 15 % p. a. berechnet.
  23. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen einer nochmaligen Prüfung. Rechnungsirrtum wird ausdrücklich vorbehaIten.
  24. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache neu auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen wurde.
  25. Das Versteigerungsprotokoll ist maßgeblich für den Zuschlagpreis.
  26. Irrtümer, Missverständnisse sowie Übermittlungsfehler im telefonischen, telegrafischen, drahtlosen oder fernschriftlichen Verkehr gehen zu Lasten der Einlieferer oder Erwerber.
  27. Innerhalb von 3 Tagen muss die Abnahme der ersteigerten Gegenstände erfolgt sein. Für irgendwelche Beschädigungen oder für den Verlust kann der Versteigerer keine Haftung übernehmen. Des weiteren erfolgt jeder Transport oder auch nur die Verwahrung auf Gefahr und zu Lasten des Erstehers.
  28. Bei Verweigerung der Abnahme oder bei Zahlungsverzögerung haftet der Ersteher für alle sich hieraus ergebenden Schäden. In diesen Fällen kann der Versteigerer entweder die Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Außerdem verliert der Ersteher sämtliche Rechte aus dem Zuschlag. Darüber hinaus kann der Gegenstand erneut auf Kosten des Erstehers versteigert werden. In diesem Fall haftet der Ersteher für den Ausfall, auf einen Mehrpreis hat er keinen Anspruch und er wird auch nicht zu einem erneuten Gebot zugelassen.
  29. Nach Beendigung der Versteigerung kann der Versteigerer die nicht veräußerten Gegenstände zu den genannten Bedingungen freihändig zum Listenpreis oder auch darüber verkaufen.
  30. Der Versteigerer ist berechtigt, in fremdem Namen Kaufgelder, Kaufgeldrückstände und / oder Nebenleistungen einzuziehen oder auch einzuklagen.
  31. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz des Versteigerers.
  32. Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Versteigerers als vereinbart, wenn entweder der Versteigerer Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend macht oder der Auftraggeber oder der Meistbietende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Auftraggeber oder der Meistbietende nach Erteilung des Zuschlags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    Sind Auftraggeber oder Meistbietender Vollkaufleute, ist Gerichtsstand der Sitz des Versteigerers.
  33. Im Versteigerungslokal haftet jeder Besucher für von ihm verursachten Schaden. Dies gilt auch während der Vorbesichtigung.
  34. Der Versteigerer übt in jedem Versteigerungsraum das Hausrecht aus.
    Er hat das Recht, Personen von der Versteigerung oder Besichtigung ohne Angabe von Gründen auszuschließen, insbesondere Personen, die den Ablauf stören, die Neutralität der Veranstaltung beeinträchtigen, Handel treiben, tauschen oder sich in Zahlungs- oder Abnahmeverzug befinden.
  35. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, daß sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 Strafgesetzbuch).Die Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
  36. Diese Versteigerungsbedingungen werden durch ein mündliches oder schriftliches Gebot ausdrücklich anerkannt.

Bei evtl. Abweichungen zwischen dieser Internet-Version und der gedruckten Fassung gelten stets die im jeweils aktuellen Auktionskatalog abgedruckten Versteigerungsbedingungen.

 
 

Impressum - AGBs